Der Notar erhebt Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit nach dem gesetzlich vorgeschriebenen und bundesweit einheitlichen Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Vorteilhaft für Bürger und Bürgerinnen ist hierbei, dass die Beratung durch den Notar einschließlich der Entwurfstätigkeit in der Beurkundungsgebühr enthalten ist, unabhängig von der Schwierigkeit der Angelegenheit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine.
Die Höhe der Notarkosten richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Geschäfts, das beurkundet wird (Geschäftswert). Die Höhe der konkreten Gebühr richtet sich nach der vom Geschäftswert abhängigen und durch das Gesetz vorgegebenen Gebührenstaffelung.
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