Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung und ist der Versicherungsfall eingetreten, bemühen wir uns für Sie um die Deckungszusage und rechnen dann bei Ihrer Versicherung ab.
Sofern Sie jedoch nicht im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind und sich außer Stande sehen, die Kosten der anwaltlichen Beratung und/oder der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche bzw. Abwehr gegnerischen Ansprüche finanziell zu tragen, haben Sie das Recht, im Falle der außergerichtlichen Beratung die sogenannte
Beratungshilfe und im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Für den Fall, dass Sie entsprechende Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, bitten wir Sie, uns die hierfür erforderliche Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen, zu unterschreiben und mit den entsprechenden Anlagen versehen, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nur gewährt werden kann, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben und sämtliche von Ihnen gemachten Angaben durch entsprechende Belege nachgewiesen sind und auch übermittelt werden. Beispiele für diese Belege sind: