Sofern Sie sich außer Stande sehen, für die außergerichtliche Beratung selbst aufzukommen und nicht im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, besteht für Sie im Bedarfsfall die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung der Beratungshilfe ganz individuell geprüft und nur bei einer entsprechenden Bedürftigkeit bewilligt werden wird.
Den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht stellen. Das für Sie zuständige Amtsgericht finden Sie über die Suchfunktion des Orts- und Gerichtsverzeichnisses.
Zur Antragstellung ist es erforderlich, Nachweise über sämtliche Ihrer Einkünfte und Ausgaben zu erbringen. Leistungsempfänger nach SGB II benötigen hier einen aktuellen Bescheid der ihnen gewährten Leistungen. Beim Amtsgericht erhalten Sie für den Fall der Bewilligung einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe.
Diesen Berechtigungsschein legen Sie anlässlich eines Beratungsgesprächs in unserer Kanzlei vor.
Im Falle der Vorlage des Berechtigungsscheins erheben wir eine Gebühr in Höhe von 15,00 €.
Der Berechtigungsschein ist dabei unbedingt vor einer Inanspruchnahme der Beratungsleistung durch einen Rechtsanwalt zu beantragen.
Der Berechtigungsschein für Beratungshilfe deckt dabei eine Beratungsleistung des Rechtsanwalts sowie seine außergerichtliche Tätigkeit in Ihrem Rechtsfall ab.
Im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme bzw. Durchsetzung Ihrer Ansprüche, besteht im Bedarfsfall die Möglichkeit, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
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