Erstberatung

Als Erstberatung ist hierbei eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung zu verstehen. Zu beachten ist hierbei, dass dazu nicht gehört, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit keine anderen Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die Kosten einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt sind in Deutschland durch eine besondere Erstberatungsgebühr im Rechtsanwaltvergütungsgesetz (kurz RVG) geregelt. Die Kosten einer Erstberatung sind dabei verbraucherfreundlich gedeckelt, so dass Mandanten hier keine bösen Überraschungen befürchten müssen.
Eine kostenlose Erstberatung gibt es hierbei nach dem Gesetz jedoch nicht. Hier muss auch gesehen werden, dass nur der der für seine Beratungstätigkeit auch einen Lohn erhält, objektiv berät – also bei ungünstiger Rechtslage dem Mandanten auch von einer Klage abraten wird.
Die gesetzlichen Regeln für die Erstberatung gelten in allen Rechtsgebieten, also z. B. Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht und Verkehrsrecht, aber auch Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht.
Handelt es sich bei dem Beratenden um einen Verbraucher, beträgt die Beratungsgebühr für ein erstes Beratungsgespräch – je nach Umfang der Angelegenheit – maximal 190,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer). Wohlwollend berücksichtigt werden hierbei durch uns auch die Einkünfte und finanzielle Lage unseres Mandanten.
Wer sich jedoch außer Stande sieht, diese durchaus verbraucherfreundliche Gebühr der Erstberatungsgebühr zu leisten, dem gewährt der Staat im Bedarfsfall Beratungshilfe.

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